Nachdem die NW heute dieses Thema mal wieder aufgegriffen hatte, habe ich mal ein wenig zu dem Thema recherchiert. Mir kam es nämlich sonderbar vor, dass man im EG-Ausland sehr viel mehr Kaffee kaufen und zollfrei (verbrauchssteuerfrei) über die Grenze nach Deutschland einführen darf als man sich dort bestellen kann.
Nun habe ich aber einen Abschnitt auf zoll.de gefunden, der genau diesen Sachverhalt erläutert.
Also, wie auf den Seiten des SWR nachzulesen gilt:
EU-Mengenrichtlinien
Manchmal werden allerdings Waren in so großen Mengen innerhalb der EU nach Deutschland eingeführt, dass den Zollbehörden eine rein private Verwendung zweifelhaft erscheinen muss. Zur Abgrenzung des gewerblichen Verkehrs vom privaten Reiseverkehr gelten in diesen Fällen im innergemeinschaftlichen Reiseverkehr folgende Mengenrichtlinien. Zollfrei nach Deutschland aus EU-Ländern dürfen eingeführt werden:
TABAKWAREN
Zigaretten: 800 Stück
oder
Zigarillos: 400 Stück
oder
Zigarren: 200 Stück
oder
Rauchtabak: 1 KilogrammALKOHOL
Spirituosen: 10 Liter
oder
Zwischenerzeugnisse wie Likörwein oder Wermut: 20 Liter
oder
Wein (davon höchstens 60 Liter Schaumwein): 90 Liter
oder
Bier: 110 LiterKAFFEE
Kaffee: 10 Kilogramm
Quelle: http://www.swr.de/kaffee-oder-tee/reise/2004/07/23/index.html
Ja, Sie haben richtig gelesen – 10 Kilogramm!
Wenn Sie allerdings bei einem Versandhandel im EG-Ausland Kaffee bestellen, so ist dieses nicht verbrauchssteuerfrei. Warum?
Hier die Erläuterung:
Versandhandel zwischen den EG-Mitgliedstaaten mit Waren des freien Verkehrs
Versandhandel betreibt derjenige, der Kaffee aus einem anderen EG-Mitgliedstaat, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen (nicht gewerbliche Endverwender) im deutschen Steuergebiet liefert und den Versand des Kaffees an den Erwerber (Privatperson) selbst durchführt oder von anderen durchführen lässt.Zum Stichwort „Privatpersonen“:
Privatpersonen sind alle Erwerber (z.B. Käufer), die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als solche Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
Zum Stichwort „Deutsches Steuergebiet“:
Verbrauchsteuerrechtlich umfasst das deutsche Steuergebiet die Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland.
Beispiel:
Ein Versandhandel liegt z.B. dann vor, wenn ein gewerblicher Händler (Verkäufer) mit Sitz in Frankreich einer Privatperson im deutschen Steuergebiet (Käufer) auf Grund eines Vertrages (z.B. Kaufvertrag) Kaffee aus Frankreich für den privaten Bedarf des Käufers liefert.
Quelle: http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/b0_verbrauchsteuern/…
Das ist bei allen Verbrauchssteuern so und somit nichts besonderes. Das Aussergewöhnliche bei der Kaffeesteuer ist:
Steuerschuldner ist abweichend von den Regelungen in den anderen Verbrauchsteuergesetzen nicht der Versandhändler, sondern der Empfänger und damit die Privatperson.
Wenn Sie noch wissen wollen, wie der Steuertarif berechnet wird, so finden Sie diesen im Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG) in § 3 Steuertarif
(1) 1Die Kaffeesteuer beträgt für Röstkaffee 2,19 Euro je Kilogramm und für löslichen Kaffee 4,78 Euro je Kilogramm. 2Mischungen von Röstkaffee und löslichem Kaffee unterliegen der Steuer nach Satz 1 entsprechend den in ihnen enthaltenen Kaffeearten.
(2) Für kaffeehaltige Waren beträgt die Kaffeesteuer
1.bei einer Ware, die 10 bis 100 Gramm Röstkaffee je Kilogramm enthält, 0,12 Euro je Kilogramm der Ware;
2.bei einer Ware, die mehr als 100 bis 300 Gramm Röstkaffee je Kilogramm enthält, 0,43 Euro je Kilogramm der Ware;
3.bei einer Ware, die mehr als 300 bis 500 Gramm Röstkaffee je Kilogramm enthält, 0,86 Euro je Kilogramm der Ware;
4.bei einer Ware, die mehr als 500 bis 700 Gramm Röstkaffee je Kilogramm enthält, 1,32 Euro je Kilogramm der Ware;
5.bei einer Ware, die mehr als 700 bis 900 Gramm Röstkaffee je Kilogramm enthält, 1,76 Euro je Kilogramm der Ware;
6.bei einer Ware, die 10 bis 100 Gramm löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 0,26 Euro je Kilogramm Ware;
7.bei einer Ware, die mehr als 100 bis 300 Gramm löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 0,94 Euro je Kilogramm der Ware;
8.bei einer Ware, die mehr als 300 bis 500 Gramm löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 1,91 Euro je Kilogramm der Ware;
9.bei einer Ware, die mehr als 500 bis 700 Gramm löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 2,86 Euro je Kilogramm der Ware;
10.bei einer Ware, die mehr als 700 bis 900 Gramm löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 3,83 Euro je Kilogramm der Ware
Nun können Sie auch berechnen, wie viel Verbrauchssteuer Sie bei der Bestellung von 700 Gramm Kaffeepads in den Niederlanden bezahlen müssen.
Um ganz richtig vorzugehen, müssen Sie diese Steuer anmelden – die Formulare dazu finden Sie unter: http://www.zoll.de/e0_downloads/b0_vordrucke/c0_vst/e0_kaffeesteuer/index.php
Meiner Meinung nach wäre es sehr sinnvoll, diese Verbrauchssteuer ebenfalls dem Versandhändler anzulasten. Der Aufwand ist für eine Privatperson nicht tragbar!
Wo kann man eigentlich einen derartigen Änderungsvorschlag für ein Gesetz einbringen?
Über die Kaffesteuer sind in 2005 immerhin 1 Milliarde Euro in die deutsche Staatskasse geflossen – die Biersteuer brachte nur 800 Millionen.
Bier ist, wenn Sie es über den Versandhandel bestellen – aber wer macht das schon – auch verbrauchssteuerpflichtig. Allerdings sind die Steuern recht gering:
Plato ist der Stammwürzegehalt
Vollbier 11 Grad Plato 8,657 EUR für 1 hl Biersteuer 0,043 EUR für eine 0,5 l-Flasche
Starkbier 16 Grad Plato 12,592 EUR für 1 hl Biersteuer 0,063 EUR für eine 0,5 l-Flasche
Weizenbier 13 Grad Plato 10,231 EUR für 1 hl Biersteuer 0,051 EUR für eine 0,5 l-Flasche
und sie müssen vom Versandhändler gezahlt werden!